LUGO

Linux User Group Oberwallis

Statuten der LUGO (Linux User Group Oberwallis)

Version 4.2 (27.01.2012)

Copyright (c) 2000 Linux User Group Oberwallis (LUGO). Permission is granted to copy, distribute and/or modify this document under the terms of the GNU Free Documentation License, Version 1.1 or any later version published by the Free Software Foundation; with no Invariant Sections, with no Front-Cover Texts, and with no Back-Cover Texts. A copy of the license is included in the section entitled „GNU Free Documentation License“.

Alle männlichen Formulierungen haben auch für die weiblichen Mitglieder Gültigkeit. Das Wort „schriftlich“ beinhaltet neben seiner normalen Bedeutung auch E-Mail und das Internet.

Artikel 1 (Name und Sitz)

    1. Unter dem Namen „LUGO – Linux User Group Oberwallis“ besteht im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ein unabhängiger Verein.
    2. Der Verein ist neutral und unabhängig.
    3. Der Sitz und der Gerichtsstand befindet sich in Brig-Glis.

Artikel 2 (Zweck)

    1. Der Zweck des Vereins ist es, Freie Software im Allgemeinen und GNU/Linux im Speziellen und deren Philosophie zu fördern.
    2. Zu diesem Zweck unterhält die LUGO oben genannte Plattform (z.B Webseite, Mailingliste) und veranstaltet regelmässige Treffen. LUGO-Arbeitsgruppen werden vom Vorstand genehmigt (z.B. LIP).

Artikel 3 (Mittel)

    1. Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus: Vereinskapital, Jahresbeiträge der Mitglieder, Spenden, Vermächtnisse und Schenkungen, Zinsen
    2. Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung bestimmt, betragen jedoch maximal 100 CHF. Vorstandsmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit, er gilt durch ihre Arbeit als abgegolten.
    3. Es darf keine Person durch den Verein finanziell begünstigt werden.

Artikel 4 (Mitgliedschaft)

    1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die in der Lage und bereit sind, den Zweck der LUGO ideell und materiell zu fördern. Juristische Personen benennen dem Vorstand eine natürliche Person als Vertreter.
    2. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an den Vorstand.
    3. Die Mitgliedschaft wird aktiv bei Einzahlung des Jahresbeitrages.
    4. Mitglieder, die den Jahresbeitrag nicht fristgerecht bezahlen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Artikel 5 (Auflösung der Mitgliedschaft)

    1. Bei natürlichen Mitgliedern erlischt die Mitgliedschaft mit dem Tod.
    2. Ein Austritt aus dem Verein kann jeder Zeit erfolgen und ist dem Vorstand mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
    3. Mitglieder können durch den Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied die Vereinssatzung vorsätzlich verletzt und hierdurch das Ansehen oder die Interessen der LUGO in erheblicher Weise geschädigt hat.
    4. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innert 10 Tagen mit aufschiebender Wirkung die nächste Generalversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.
    5. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf jegliche Rückerstattung.

Artikel 6 (Organisation der LUGO)

6.1 Die Vereinsorgane sind: Generalversammlung, Vorstand, Revisoren, Mitgliedertreffen

Artikel 7 (Generalversammlung)

    1. Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im Monat Januar statt.
    2. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar.
    3. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse zu Statutenänderungen und zur Auflösung des Vereins mit Zweidrittelsmehrheit, bei den übrigen Geschäften mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder sind spätestens 21 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzuladen. Der Einladung liegt die Traktandenliste bei.
    4. Anträge an die Generalversammlung müssen spätestens 14 Tage vor deren Abhaltung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
    5. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, sobald ein solches Begehren von einem Fünftel der Mitglieder gestellt wird.

Artikel 8 (Arbeitsgruppen)

    1. Arbeitsgruppen dienen zum Durchführen von Anlässen mit Bezug zu Freier Software oder speziellen Arbeiten innerhalb des Vereins.
    2. Mitglieder dürfen Arbeitsgruppen bilden. Der Vorstand muss die Arbeitsgruppe genehmigen.
    3. Der Vorstand entscheidet über einen eventuellen finanziellen Beitrag.

Artikel 9 (Mitgliedertreffen)

    1. Das Treffen findet in der Regel zweimonatlich statt.
    2. Bei dem Mitgliedertreffen muss immer eine Person des Vorstandes anwesend sein.
    3. Die Treffen dienen hauptsächlich der Kameradschaft. Anliegen betreffend dem Verein können dem Vorstand zur Besprechung mitgeteilt werden.

Artikel 10 (Vorstand)

    1. Zur Leitung des Vereins und zur Besorgung der laufenden Geschäfte wählt die Generalversammlung jedes Jahr einen Vorstand. Dieser setzt sich aus mindestens 3 Personen zusammen:
      • Präsident
      • Sekretär
      • Kassier

        Die Stelle des Vizepräsidenten und des Beisitzers können auf Wunsch der Mitglieder oder des Vorstandes an der GV gewählt werden.

    2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder einer Meinung ist.

Artikel 11 (Revisoren)

11.1 Die Generalversammlung wählt jährlich Revisoren, welche den Kassier überprüfen und der Generalversammlung hierüber Bericht erstatten.

Artikel 12 (Haftung)

12.1 Für Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Artikel 13 (Statutenänderung)

13.1 Statutenänderungen können nur durch die Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden und erlangen ihre Gültigkeit, wenn deren Behandlung in der Einladung zur Generalversammlung mitgeteilt wurde.

Artikel 14 (Auflösung des Vereins)

    1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Generalversammlung beschliessen, an der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die nicht früher als 14 Tage und nicht später als 30 Tage nach der ersten stattfinden darf. Bei dieser zweiten Generalversammlung spielt die Zahl der anwesenden Mitglieder keine Rolle mehr. In beiden Fällen ist eine Zweidrittelsmehrheit zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins notwendig.
    2. Ergibt sich bei der Liquidation des Vereinsvermögens ein Überschuss, so wird dieser einem OpenSource- oder Linuxprojekt gespendet, welches von der Generalversammlung bestimmt wird.

Artikel 15 (Inkrafttreten der Statuten)

15.1 Diese Statuten wurden von der Generalversammlung anerkannt und in Kraft gesetzt. Sie gelten für alle Mitglieder.

Ort und Datum: Visp, den 27.01.2012

Der Präsident: Oliver Summermatter

Der Vizepräsident: Joel Bodenmann

Der Sekretär: Beat Oehrli

Der Kassier: Detlef Kuonen